Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Böhm Fertigungstechnik Suhl GmbH
Stand: Mai 2020
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Geltungsbereich
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn wir sie
schriftlich anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen. Unser Schweigen bedeutet stets Ablehnung der Bedingungen des Lieferanten.
Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung
auch für alle weiteren Bestellungen an.
II. Vertragsschluss
1. Bestellungen und Aufträge sowie ihre Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich
bestätigt worden sind. Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung, E-Mail oder Telefax erfüllt.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen innerhalb von 4 3 Arbeitstagen schriftlich durch Zusendung einer Auftragsbestätigung zu bestätigen. Abweichungen von unserer Bestellung führen nicht zum Vertragsschluss, sondern stellen ein neues Angebot des Lieferanten dar.
3. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
4. Unsere aktuelle Qualitätssicherungsvereinbarung ist Bestandteil des Vertrages (einzusehen auf unserer Internetseite).
III. Lieferung
1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Alle vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine. Maßgebend für die
Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung DAP, Zella-Mehlis oder DDP, Zella-Mehlis gemäß Incoterms 2020 vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Sofern es sich nicht um Sondertransporte handelt, informiert der Lieferant die BFT, damit wir die Abholung per Spedition rechtzeitig beauftragen können. Bestehen Routing-Order Vereinbarungen, kommen diese zur Anwendung. Paketlieferungen werden mit einem von BFT bekannt gegebenen Lieferservice (z.B.UPS…) auf unsere Kundennummer versendet.
2. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Auftragswerts pro Arbeitstag zu verlangen, höchstens jedoch 5 % des Netto-Auftragswerts. Wir sind berechtigt, uns die Vertragsstrafe bis zur Bezahlung der betroffenen Ware vorzubehalten. Sonstige Ansprüche wegen Lieferverzugs bleiben unberührt. Die Schadenersatzpflicht des Lieferanten erstreckt sich auch auf etwaige Schadenspauschalen und Vertragsstrafen, die wir unserem Kunden aufgrund des Lieferverzugs des Lieferanten schulden, sofern wir den Lieferanten über die mit dem Kunden vereinbarte Schadenspauschale oder Vertragsstrafe informiert haben.
3. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere Einkaufsabteilung zu benachrichtigen sowie bei Terminschwierigkeiten nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zu nennen. Unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
5. Die Annahme der Lieferung erfolgt montags bis donnerstags von 07:00 h bis 15:00 h und freitags bis 14:00 h. Außerhalb dieser Zeiten erfolgt eine Annahme nur nach vorheriger Vereinbarung des Lieferanten mit unserer Wareneingangsabteilung.
6. Wir prüfen die Ware unverzüglich nach Eingang, jedoch nur auf offenkundige und sichtbare Mengen- und Identitätsabweichungen, Fehler und Transportschäden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist 10 Arbeitstage ab Feststellung, wobei die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist genügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
7. Der Lieferant hat bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
8. Die Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken, soweit nichts anderes in der Bestellung angegeben wurde.
9. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit genauer Mengenangabe sowie unserer Bestell-, und der Artikel-, Material- und
Chargennummer beizulegen.
10. Bei vereinbarter Lieferung FCA gemäß Incoterms 2020 sind uns rechtzeitig die Abmessungen und das Gewicht der Sendung mitzuteilen. Die Transportversicherung wird von uns eingedeckt, soweit wir nach der vereinbarten Lieferklausel dazu verpflichtet sind.
11. Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass Material mit Ursprung aus der Bundesrepublik Deutschland (DE) oder der Europäischen Gemeinschaft (EEC/CEE/CE) geliefert wird. Bei Abweichung erwarten wir einen expliziten Hinweis bereits bei Angebotsabgabe.
12. Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 mit
späteren Änderungen sind uns automatisch zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen, die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen und etwa erforderliche Bestätigungen beizubringen. Sollte der erklärte Ursprung in Folge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen und uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
13. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hat der Lieferant der Lieferung sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation – z.B. nach Richtlinie zum Explosionsschutz (94/9/EG, ATEX), der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der BetriebssicherheitsVO – in digitaler sowie Papierform und ggfs. Mehrsprachig beizufügen bzw. zu übersenden.
14. Soweit an den Dokumentationen oder Teilen hiervon ein Urheberrecht zugunsten des Lieferanten besteht, räumt dieser uns mit Übergabe ohne gesonderte Vergütung ein unbeschränktes und unbefristetes Nutzungsrecht an der Dokumentation bzw.
ihren Teilen ein. Dies schließt die Befugnis ein, das Nutzungsrecht im Falle einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes
an Dritte zu übertragen.
15. Im Falle der Lieferung von Hard- und/oder Software ist der Lieferant verpflichtet, uns ein unwiderrufliches, übertragbares
und uneingeschränktes Nutzungsrecht zu gewähren bzw. zu verschaffen
IV. Rechnungsstellung
1. Es gelten die in der Bestellung vereinbarten Preise und Konditionen. Diese verstehen sich ohne die gesetzliche
Umsatzsteuer. Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung kommen uns zugute.
2. Rechnungen haben den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen und sind uns ohne Durchschläge einzureichen.
3. Die Zahlung erfolgt im Rahmen der jeweils vereinbarten Ziele und unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Die Frist beginnt
mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei
Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Bei Feststellung
eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur Erfüllung der
Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.
V. Mängelhaftung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus
den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich
hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach
Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende
Kosten trägt der Lieferant. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug
gerät.
2. Der Lieferant haftet für sämtliche uns aufgrund von Sach- oder Rechtsmängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar
entstehende Schäden und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang
übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für
eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsablauf bei uns oder unseren
Abnehmern. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungshilfen.
3. Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – nach 3 Jahren, ausnahmsweise in 5 Jahren, wenn die Sache
entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die
Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
4. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware
nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich
und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des
Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
5. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat
der Lieferant diese Kosten zu tragen, es sei denn, er hat den Mangel nicht zu vertreten.
6. Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen, die uns oder unseren Abnehmern im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit
Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder -minderung (z.B. Rückrufaktionen) entstehen,
es sei denn, er hat den Mangel nicht zu vertreten.
7. Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht
entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden Sollten wir wegen einer möglichen Verletzung von
Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt uns der
Lieferant hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.
8. Wenn wir wegen Sach- oder Rechtsmängel zum Schadenersatz oder Rücktritt berechtigt sind, können wir eine
Schadenspauschale in Höhe von 10 % des Netto-Bestellwerts verlangen, es sei denn, der Lieferant hat den Mangel nicht zu
vertreten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Lieferant hat das Recht
nachzuweisen, dass infolge des Sach- oder Rechtsmangels ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger
als die Pauschale ist.
9. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung Versicherungsschutz zu unterhalten, der gegen die Risiken
der Punkte V. und VI. angemessen schützt. Der Nachweis ist auf unser Verlangen zu erbringen.
VI. Produkthaftung
1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von
derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten
Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn
den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er
nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
2. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 1. alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen
Rechtsverfolgung.
3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes
ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente
Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer
Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten
Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
VII. Arbeiten auf unserem Werksgelände
1. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf unserem Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen aus
unserer Sicherheitsunterweisung zu beachten und das Formular „Fremdfirmenerklärung“ zu unterzeichnen.
2. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
VIII. Beistellung
1. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Meßmittel oder Ähnliches (Beistellungen)
bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und sind auf Verlangen jederzeit an uns
herauszugeben, ohne dass der Lieferant ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.
2. Dies gilt gleichermaßen für Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und Maschinen, die vom Lieferanten zwecks Fertigung der
von uns bestellten Waren hergestellt und von uns vergütet worden sind. Derartige Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und
Maschinen gehen mit Zahlung der Vergütung – ggf. anteilig – in unser Eigentum über.
IX. Unterlagen und Geheimhaltung
1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten oder bei Unterlieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
2. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
3. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
4. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
5. Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.
X. Radioaktivität
1. Eine absolute Freiheit von radioaktiver Belastung, ionisierender Strahlung (soweit diese über die natürliche Eigenstrahlung hinausgeht), sowie umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoffen ist bei Lieferung sämtlicher Produkte, Handelsgüter oder Rohstoffe zu gewährleisten.
2. Im Fall des Auftretens von kontaminiertem Material gehen sämtliche Kosten, insbesondere für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzlichen Transport, Behandlung, Entsorgung, Produktionsstillstand und sonstige Folgekosten, zu Lasten des Lieferanten. Außerdem haftet der Lieferant für etwaige hieraus entstehende Sach- und Personenschäden. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter, die aufgrund der vom Lieferanten mitgelieferten
Störstoffe erhoben werden, frei.
3. Wir sind berechtigt, die Annahme von Lieferungen im Fall der Strahlungs- und Störstoffbelastung zu verweigern und die zuständige Behörde sowie den Lieferanten zu informieren.
XI. REACH, RoHS, Konfliktmaterialien
1. Der Lieferant hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die Waren den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Insbesondere sind die in den Waren enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. registriert. Der Lieferant stellt uns entsprechend den Bestimmungen der REACH-Verordnung Sicherheitsdatenblätter und weitergehende erforderliche Informationen unaufgefordert zur Verfügung. Insbesondere sind Beschränkungen und/oder Verbote von Stoffen bzw. Verwendungen und etwaige Gehalte von Stoffen auf der Kandidatenliste (SVHC) zu beachten und mitzuteilen. Chemische Rohstoffe sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-Verordnung“) einzustufen, zu etikettieren und zu verpacken.
2. Soweit von uns RoHS-Konformität für einzelne Produkte gefordert wird, hat der Lieferant in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Produkte oder Teile davon uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) in der jeweils geltenden Fassung sowie den in Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen und für RoHS-konforme Fertigungsprozesse geeignet sind. Die Einhaltung ist durch Zusatz "RoHS-konform" auf dem Lieferschein zu bestätigen.
3. Der Lieferant stellt sicher, dass er keine Materialien oder Produkte liefert, die Zinn, Tantal, Wolfram und Gold beinhalten und in Konfliktminen der Demokratischen Republik Kongo gewonnen wurden.
XII. Einhaltung Mindestlohn (MiLoG)
1. Der Lieferant für Dienst- und Werkleistungen sichert zu, dass er rechtzeitig, in voller Hohe und stetig den Mindestlohn an seine Arbeitnehmer zahlt und die weiteren Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einhält. Er verpflichtet sich ferner, dass von ihm beauftragte Nach- und Subunternehmer ebenfalls den Verpflichtungen aus dem MiLoG nachkommen. Auf Verlangen des Bestellers wird der Lieferant die Einhaltung der Regelungen des MiLoG durch geeignete Unterlagen nachweisen.
2. Der Lieferant für Dienst- und Werkleistungen stellt den Besteller von allen Ansprüchen Dritter (insbesondere Arbeitnehmer) auf erstes Anfordern frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem MiLoG oder der von ihm beauftragten Nach und Subunternehmer beruhen.
XIII. Allgemeine Bestimmungen
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort bzw. der Ort, an dem die
Leistung zu erbringen ist. Mängelansprüche sind jedoch dort zu erfüllen, wo sich die gelieferte Ware jeweils befindet.
2. Wir und unsere Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden des Lieferanten.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde. Für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt der Haftungsausschluss ebenfalls nicht.
3. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
4. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten ist Meiningen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
5. Ausgeschlossen sind alle Formen des erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts.
6. Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7. Sollten einzelne Bestimmungen des geschlossenen Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts oder des übrigen Teils dieser Bedingungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren vertraglichen Vereinbarung gilt eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen oder undurchführbaren im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommt.